Allgemeine Geschäftsbedingungen der Full Thinking Agentur GmbH
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (nachstehend „Kunde“ bzw. „Klient“ genannt) und der Agentur gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen sowie der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden bekanntgegeben und gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Ein solcher Widerspruch berechtigt die Agentur, bestehende Vertragsverhältnisse mit Inkrafttreten der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen.
2. Vertragsabschluss
Grundlage für den Vertragsabschluss bildet das jeweilige Angebot der Agentur oder ein Auftrag des Kunden, in welchem Leistungsumfang und Vergütung festgehalten sind. Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
Erteilt der Kunde einen Auftrag, ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme kann insbesondere durch eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgen, es sei denn, die Agentur gibt durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Tätigwerden aufgrund des Auftrags, zweifelsfrei zu erkennen, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden, der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im jeweiligen Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Er wird die Agentur auch über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, selbst wenn diese erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden von der Agentur wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Alle Leistungen der Agentur, insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Konzepte, Druckunterlagen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Farbausdrucke sowie sonstige Produktionsvorstufen, sind vom Kunden vor der Produktion zu überprüfen und längstens binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Freigabe, gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt. Beinhalten vom Kunden freigegebene Unterlagen Fehler, insbesondere Tipp-, Schreib- oder sonstige inhaltliche Fehler, ist die Agentur hierfür nicht haftbar zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Fotos, Logos, Texte, Kennzeichen) auf bestehende Urheber-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht für die Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos und ersetzt der Agentur sämtliche daraus entstehenden Nachteile.4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die vereinbarten Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Leistungserbringung Dritter zu bedienen oder derartige Leistungen zu substituieren (Besorgungsgehilfen).
Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall jedoch auf Rechnung des Kunden. Die Agentur wählt Besorgungsgehilfen sorgfältig aus und achtet darauf, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. Termine
Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten oder zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung von Terminen berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche aus dem Titel des Verzugs bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur oder bei Besorgungsgehilfen, entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung vereinbarter Termine. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungspflichten in Verzug ist.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Verlangen der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistungserbringung eine geeignete Sicherheit bietet.
7. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen abdeckt.
Erhält die Agentur nach einer Präsentation keinen Auftrag, verbleiben sämtliche Leistungen, insbesondere Präsentationsunterlagen und deren Inhalte, im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in welcher Form auch immer zu nutzen, weiterzugeben oder zu verwerten. Die Unterlagen sind der Agentur unverzüglich zurückzustellen.
Mit der Zahlung eines Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- oder Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen, unabhängig davon, ob diese urheberrechtlichen Schutz erlangen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht von der Agentur selbst umgesetzt, ist die Agentur berechtigt, diese anderweitig zu verwenden.
8. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen, bleiben geistiges Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang und Zweck.
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars.
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Darstellungen (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen ausschließlich der Agentur zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.). Im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur jene Rechte, die in Ihrem Umfang den offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrag) entsprechen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
Jede Veränderung der Daten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung aufgrund des der Agentur bekannten Vertragszwecks erforderlich ist.
Für Nutzungen über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus ist eine gesonderte angemessene Vergütung zu leisten. Gleiches gilt für die Nutzung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Agentur ist nicht verpflichtet, dem Kunden offene Daten oder Projektdateien zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe offener Daten ist gesondert zu vereinbaren und entsprechend zu vergüten.
Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
9. Offene Daten
Die Agentur ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber offene Daten zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich ist die Weitergabe von offenen Daten gesondert zu vereinbaren und die damit verbundenen Verwendungsrechte sind schriftlich für jeden Auftrag zu definieren. Für die Bereitstellung der offenen Daten und die Einräumung der erweiterten Nutzungsrechte zur freien Bearbeitung durch Dritte werden für die gewünschten Projektunterlagen – sofern nichts anderes vereinbart wurde – bei regionaler 40 %, bei nationaler 60 % und bei internationaler Nutzung 100 % der Erstellungskosten (Summe aus Phase 1 bis inkl. 3 und aller weiteren Agenturleistungen) zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese jeweils beigestellten offenen Daten dürfen ausschließlich zu dem Zwecke genutzt werden, für den sie konzipiert und erstellt wurden. Gewünschte Überarbeitungen oder Konvertierungen werden gesondert verrechnet. Für den Erwerb der Lizenzberechtigung Dritter (verwendete Schriften, Fotos etc.) ist der Auftraggeber verantwortlich und die Agentur bei Verletzung von Rechten schadlos zu halten.
10. Kennzeichnung
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) idF. BGBI 108/1957 deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar bei der Darstellung und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Full Thinking Agentur GmbH plus Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. (Bsp.: „Full Thinking Agentur GmbH 2026“) oder der jeweiligen beiden Trägermarken Jack Coleman sowie RNPD (Bsp.: Jack Coleman 2026, RNDP 2026). Dies gilt auch dann, wenn die Darstellung nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3. UrhG.
Die Agentur darf zu eigenen Werbezwecken die erstellten Werke uneingeschränkt zur Eigenwerbung und -vermarktung nutzen, unabhängig von einer aufrechten Geschäftsbeziehung. Darf eine Publikation aus irgendwelchen Gründen (z.B. aufgrund einer möglichen auferlegten Geheimhaltungspflicht) nicht erfolgen, so ist dies von Seiten des Auftraggebers im Vorfeld zu benennen. Etwaige Ausschlüsse müssen schriftlich definiert werden und werden mit Auftragserteilung gültig.
11. Genehmigung & Freigabe
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen und der ihr für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) überprüfen lassen. Die Agentur haftet nicht für derartige Rechtsverletzungen. Außerdem veranlasst die Agentur eine extern rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
12. Zahlungen Leistungserbringung
Die Rechnungen der Agentur sind netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde, und binnen zehn Kalendertagen zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Agentur bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der Angebotssumme zu. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall einer Banküberweisung gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Agentur des Zahlungseingangs als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Agentur berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen lt. § 456 UGB für Unternehmergeschäfte und ABGB § 1000 Abs. 1 für Verbrauchergeschäfte, ab dem Fälligkeitstag als vereinbart, jedoch min. € 50,- zusätzlich zu jedem Mahnschreiben. Die Agentur stellt ausschließlich eine Mahnung. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Agentur behält sich das Recht vor, die erstellten Daten dem Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Wurde anderes vereinbart, so behält sich die Agentur wiederum vor, dem Auftraggeber und allen öffentlichen Plattformen die Daten bei Zahlungsverzug (erste Mahnung plus 10 Kalendertage) unverzüglich zu entziehen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird für die Berechnung eines etwaigen Streitwertes die aktuelle Preisliste/Stundensätze der Agentur als Basis herangezogen. Etwaige gewährte Rabatte/Nachlässe etc. gelten ausschließlich für störungsfreie Geschäftsbeziehungen und verlieren ihre Gültigkeit im Falle der strittigen Auseinandersetzung oder bei einer Überschreitung des Zahlungsziels um mehr als 30 Tage.13. Honorar
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Agentur ein Honorar nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand und der jeweils gültigen Preisliste/Stundensätze der Agentur zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu.
Das Honorar steht auch dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Auftragshonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Alle durch Zusatzaufträge und nachträglich gewünschten Änderungen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Agentur mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen durch den Auftraggeber ist der vergeblich erbrachte bzw. reservierte Aufwand zuzüglich aller Nebenkosten zu bezahlen.
Alle für Agentur entstandenen Barauslagen wie z.B. Reisekosten, Nächtigungen, Barauslagen oder Botendienste werden – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde – durch den Kunden übernommen.
Angebote der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Agentur veranschlagten Kosten um mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunden nicht binnen 3 Tagen ab Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig eine kostengünstigere Alternative zur Projektrealisierung bekannt gibt.
Die Agentur behält sich das Recht vor, die Entgelte für die laufenden Kosten (Stundensätze für Agenturbetreuung, Serverkosten für Hostings, o.ä.) angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung gilt jedenfalls als angemessen, wenn sie entweder 5 % p.a. seit Beginn der Vereinbarung erhöht oder an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex der Statistik Austria (2020 = 100) angepasst wird. Sollte es einen höheren Kostenanstieg seitens eines Herstellers, Zulieferers, Softwareanbieters o.ä. geben, ist die Agentur berechtigt diese prozentuelle Erhöhung im selben Ausmaß entsprechend weiterzugeben und wird den Kunden sofort bei Informationserhalt der Kostenerhöhung darüber informieren.
14. Gewährleistung und Schadenersatz
Reklamationen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistungserbringung, schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Agentur nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Sphäre und dem Einflussbereich der Agentur liegen, wie rechtzeitige Bereitstellung von termingerechten Daten, Produkten und Requisiten, Wetterlage, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
Alle Beanstandungen zu erbrachten Arbeiten müssen längstens innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.
Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch die Agentur zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von der Agentur abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen gelten nicht als erheblicher Mangel.
Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material Urheber- und / oder Leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
15. Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für ihn erkennbare gewichtige Risken hinweisen.
Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn der Kunde selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiken selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der Auftraggeber haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
16. Verlust und Beschädigung
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung auftragsgemäß hergestellter Datensätze haftet die Agentur– aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte übernimmt die Agentur keine Haftung. Jede Haftung ist auf die kostenlose Wiederholung der Datenerstellung (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Die Agentur haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
17. Eigentum an Unterlagen, Daten & Rohmaterial, Archivierung
Sämtliche im Zuge der Leistungserbringung von der Agentur erstellten oder verwendeten Unterlagen, Daten und Materialien, insbesondere Entwürfe, Konzepte, Produktionsunterlagen, Projektdateien sowie sämtliches Roh- und Ausgangsmaterial, verbleiben – unabhängig vom Medium oder der Art der Leistung – im ausschließlichen Eigentum der Agentur, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten, offenen Dateien oder unbearbeitetem Material. Dies gilt insbesondere für unbearbeitetes Video- und Audiomaterial, Rohschnittdateien, Projekt- und Arbeitsdateien aus Schnitt-, Animations- oder Compositing-Programmen sowie für nicht finalisierte oder unbearbeitete Social-Media-Inhalte und Produktionsvorstufen. Der Ausschluss der Herausgabe von Rohmaterial gilt unabhängig davon, ob es sich um klassische Videoproduktionen, Social-Media-Content, Reels, Shorts, Werbeanzeigen, Event-Videos, Behind-the-Scenes-Material oder vergleichbare Formate handelt.
Eine Herausgabe von Rohdaten, offenen Dateien oder Projektunterlagen erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung und gegen gesondertes, angemessenes Honorar. Mit einer solchen Herausgabe werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine weitergehenden Nutzungs-, Bearbeitungs-, Verwertungs- oder Weitergaberechte eingeräumt. Die Nutzung der überlassenen Unterlagen ist in jedem Fall auf den ausdrücklich vereinbarten Zweck beschränkt.
Die Agentur archiviert die Daten für den vereinbarten Nutzungszeitraum bzw. mindestens 12 Monate nach Projektabschluss. Danach werden diese ausschließlich für interne Zwecke und Werbezwecke der Agentur archiviert. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
18. Wiederkehrende Leistungen (Webserver, VR Server, Daten-Hostings)
Die Agentur hostet die erstellten Websites oder auch virtuellen Modelle des Auftraggebers auf den angebotenen Servern. Die Agentur haftet nicht für den Verlust oder die vorrübergehende Nichterreichbarkeit der Daten oder einen Ausfall der VR Server von matterport.com und in solchen Fällen kann vom Auftraggeber keine Reduktion oder Rückerstattung des Entgelts verlangt werden. Jeglicher Anspruch ist an den Service-Provider / Hostpartner zu stellen.
Die Agentur erklärt sich bereit, auf Anfrage den exakten Wortlaut des Hostpartners inkl. allfälliger Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben. Die mit dem Hosting verbunden Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Auftraggeber laut aktueller Preisliste der Agentur zu bezahlen.
Hinsichtlich eines digitalen Hostings (Webserver / VR Server für Rundgang) entsteht, insofern nicht anderes vereinbart wurde, ein Dauerschuldverhältnis für die Dauer von 12 Monaten ab zur Verfügungstellung der Daten. Die vereinbarten Kosten bzw. jene nach der Preisliste der Agentur sind im Voraus für die Dauer von 12 Monate zu entrichten. Das Dauerschuldverhältnis ist nach Einhaltung der Mindestlaufzeit sowie unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsletzten vom Auftraggeber schriftlich kündbar. Ansonsten verlängert sich das Dauerschuldverhältnis automatisch erneut um 12 Monate.
19. Künstliche Intelligenz (KI) & generative Inhalte
Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen Technologien der künstlichen Intelligenz sowie KI-basierte Systeme und Tools einzusetzen, insbesondere zur Unterstützung oder Erstellung von Texten, Bildern, Videos, Animationen, Konzepten, Varianten, Analysen oder automatisierten Prozessen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine ausschließlich manuelle oder nicht KI-gestützte Leistungserbringung besteht nicht.
Leistungen der Agentur können ganz oder teilweise unter Einsatz von künstlicher Intelligenz erstellt oder durch diese unterstützt werden. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass KI-gestützte Inhalte, soweit technisch oder rechtlich bedingt, nicht exklusiv im urheberrechtlichen Sinn sein können und insbesondere nicht denselben Schutzumfang wie individuell geschaffene Werke aufweisen müssen. Ein Anspruch auf urheberrechtliche Exklusivität oder Einmaligkeit von KI-generierten oder KI-unterstützten Ergebnissen besteht daher nicht, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Herkunft, Zusammensetzung oder rechtliche Unbedenklichkeit der Trainingsdaten der eingesetzten KI-Systeme sowie für mögliche inhaltliche oder gestalterische Ähnlichkeiten mit bestehenden Werken Dritter. Ebenso haftet die Agentur nicht für nachträgliche Änderungen, Weiterentwicklungen oder Einschränkungen der eingesetzten KI-Modelle, Plattformen oder Technologien, auf die sie keinen Einfluss hat.
Eine Kennzeichnung von Leistungen oder Inhalten als „KI-generiert“ erfolgt ausschließlich dann, wenn hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder wenn eine entsprechende Kennzeichnung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Ohne eine solche Verpflichtung oder Vereinbarung besteht keine Kennzeichnungspflicht.
Sämtliche im Zusammenhang mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz entwickelten oder verwendeten Prompts, Setups, Workflows, Systemlogiken, Prozessdefinitionen und vergleichbaren technischen oder konzeptionellen Grundlagen stellen geistiges Eigentum der Agentur dar. Mit der Beauftragung werden dem Auftraggeber an diesen Grundlagen keinerlei Rechte eingeräumt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
20. Social Media und Performance Marketing, Technischer Support
20.1. Leistungscharakter und fehlende Erfolgsgarantie
Leistungen der Agentur im Bereich Social Media, Performance Marketing, Onlinewerbung, technischer Betreuung und vergleichbarer digitaler Maßnahmen erfolgen als dienstvertragliche Leistungen. Die Agentur schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Garantie für Reichweiten, Sichtbarkeit, Conversions, Leads, Umsätze oder sonstige messbare Ergebnisse. Gleiches gilt für die Performance von Inhalten oder Kampagnen innerhalb von algorithmisch gesteuerten Systemen, insbesondere auf Plattformen wie Meta, Google, TikTok oder vergleichbaren Anbietern.
20.2. Plattformabhängigkeit und externe Einflüsse
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Social-Media- und Performance-Marketing-Leistungen maßgeblich von externen Plattformen, deren technischen Systemen, Algorithmen, Richtlinien und Geschäftsbedingungen abhängen. Die Agentur haftet nicht für Änderungen von Algorithmen, Reichweitenverteilungen, Sichtbarkeiten, Richtlinien, Nutzungsbedingungen oder technischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Plattformen. Ebenso übernimmt die Agentur keine Haftung für Sperrungen, Einschränkungen oder Löschungen von Accounts, Inhalten oder Kampagnen durch Plattformbetreiber.
20.3. Media-Budgets, Fremdkosten und Zahlungsbedingungen
Media-Budgets, Werbeschaltkosten, Plattformgebühren sowie sonstige Fremdkosten stellen kein Honorar der Agentur dar und sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Die Agentur ist berechtigt, die Vorauszahlung von Media-Budgets oder Fremdkosten zu verlangen. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist die Agentur berechtigt, laufende Kampagnen, Werbeschaltungen oder technische Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zu pausieren oder einzustellen, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers entstehen.
20.4. Freigaben und rechtliche Verantwortung des Auftraggebers
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit sämtlicher Inhalte, Maßnahmen und Kampagnen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen, marken- und urheberrechtlicher Vorgaben, Persönlichkeitsrechte sowie datenschutzrechtlicher Anforderungen, insbesondere der DSGVO. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Agentur erstellten oder vorgeschlagenen Inhalte innerhalb der vereinbarten Fristen zu prüfen und freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Rückmeldung, gelten die Leistungen als stillschweigend freigegeben.
20.5. Haftung für Drittanbieter und technische Dienstleister
Die Agentur haftet nicht für Leistungen, Ausfälle, Fehler oder Schäden, die durch Drittanbieter verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Social-Media-Plattformen, Hosting-Provider, Ticketing-Systeme, Event-Locations, Druckereien sowie sonstige technische oder organisatorische Dienstleister, auf deren Leistungen die Agentur keinen unmittelbaren Einfluss hat.
20.6. Social-Media-Accounts und Zugänge
Die Agentur übernimmt keine Haftung für Sperrungen von Social-Media-Accounts, Datenverluste, Hackerangriffe oder sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur rechtzeitig korrekte, vollständige und funktionsfähige Zugänge sowie erforderliche Administratorrechte zur Verfügung zu stellen. Nachteile, die aus fehlenden, eingeschränkten oder fehlerhaften Zugängen resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
20.7. Performance-Marketing und Tracking
Analyse-, Tracking- und Performance-Ergebnisse sind abhängig von technischen Rahmenbedingungen, insbesondere von Cookie-Einstellungen, Consent-Management-Systemen, Nutzerverhalten, Browser-Einstellungen sowie plattformspezifischen Einschränkungen. Einschränkungen oder Abweichungen in der Messbarkeit, die aus gesetzlichen Vorgaben, technischen Entwicklungen oder Plattformvorgaben resultieren, liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur und begründen keine Haftung.
21. Events & Veranstaltungen
Leistungscharakter bei Events
Leistungen der Agentur im Bereich Events, Veranstaltungen, Produktionen, Live-Kommunikation und vergleichbarer Formate erfolgen als dienstvertragliche Leistungen. Die Agentur schuldet die fachgerechte Planung, Organisation und Durchführung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten Veranstaltungserfolg, insbesondere keinen wirtschaftlichen, medialen oder publikumsmäßigen Erfolg.
Externe Umstände, höhere Gewalt und behördliche Maßnahmen
Die Agentur haftet nicht für witterungsbedingte Einflüsse, höhere Gewalt, behördliche Auflagen, Sicherheitsanordnungen, Pandemien, Streiks, Ausfälle von Infrastruktur, Energieversorgung oder sonstige externe Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat. Ein Abbruch, eine Verschiebung, eine Verkürzung oder Einschränkung einer Veranstaltung oder Produktion aus solchen Gründen begründet keinen Anspruch auf Honorarreduktion, Schadenersatz oder Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen.
Veranstaltungsorte, Technik und Infrastruktur
Die Agentur haftet nicht für Mängel, Ausfälle oder Einschränkungen von Veranstaltungsorten, Locations, technischer Infrastruktur, Stromversorgung, Internetanbindung, Ton-, Licht- oder Bühnentechnik, sofern diese nicht von der Agentur selbst betrieben werden. Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die aus solchen Umständen resultieren, gelten nicht als Vertragsverletzung.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Events
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Versicherungen und behördlichen Auflagen rechtzeitig einzuholen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Inhalte, Marken, Musik, Bild- und Tonmaterial sowie sonstige eingesetzte Elemente rechtlich zulässig sind und hält die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos.
Teilnehmer:innen, Publikum und Sicherheit
Die Agentur übernimmt keine Haftung für Verhalten von Teilnehmer:innen, Besucher:innen, Künstler:innen, Vortragenden oder sonstigen Dritten. Die Verantwortung für Sicherheitskonzepte, Crowd-Management und Ordnerdienste obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Absage, Verschiebung und Abbruch durch den Auftraggeber
Sagt der Auftraggeber eine Veranstaltung oder Produktion ab, verschiebt diese oder bricht sie ab, so behält die Agentur den Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz aller bereits angefallenen Kosten, Fremdleistungen und Dispositionen. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Agentur bleiben unberührt.
Proben, Generalproben und Testläufe
Proben, Generalproben, Testläufe oder technische Checks gelten als Teil der Leistungserbringung. Ein Fehlschlagen oder Abbrechen solcher Maßnahmen begründet keinen Anspruch auf Minderung oder Rücktritt, sofern die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Aufzeichnungen, Foto- und Videoaufnahmen
Die Agentur ist berechtigt, bei Veranstaltungen Foto- und Videoaufnahmen zu Dokumentations-, Referenz- und Eigenvermarktungszwecken anzufertigen und zu verwenden, sofern keine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung oder gesetzliche Verpflichtung entgegensteht.
22. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht, unter Anschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
23. Erfüllungsort & Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, sind diese durch eine jeweils dem Sinn entsprechende Bestimmung zu ersetzen; ebenfalls bleiben davon nicht berührte Bestimmungen vollinhaltlich aufrecht.